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FENTECH – Dipl. Ing. Peter Vrabel
Kirchfeldgasse 8-12/17, 2482 Münchendorf
Dipl. Ing. Peter Vrabel
Verkaufsleiter
Tel. +43 660 240 2612
UID Nr.: ATU67167503
FENTECH – Dipl. Ing. Peter Vrabel
Kirchfeldgasse 8-12/17, 2482 Münchendorf
Dipl. Ing. Peter Vrabel
Verkaufsleiter
Tel. +43 660 240 2612
UID Nr.: ATU67167503
Fentech s.r.o.
Mliecany 82
SK 92901 Dunajska Streda
Slowakei
Firmenbuchnummer:46165355
Firmenbuchgericht: Landsgericht Trnava, Slowakei
UID: SK2023281029
Unternehmensgegenstand: Produktion und Vertrieb von Fenster und Haustüren
Telefon: +43 660 240 2612
Homepage: www.fentech.at
E-Mail: info@fentech.at
gilt auch für Newsletter und Social Media
(Facebook, Google+, Youtube,)
Fentech s.r.o., Verkaufs- und Lieferbedingungen (AGB)
1. ALLGEMEINES
Für alle Lieferungen und Leistungen gelten ausnahmslos die nachstehenden Bedingungen, auch Kraft der ständigen Geschäftsverbindung, sollten sie nicht gesondert schriftlich vereinbart werden. Durch die Auftragserteilung gelten sie jedenfalls als anerkannt und vereinbart. Geschäftsbedingungen, welcher Art auch immer, die zu diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen im Widerspruch stehen, sind in vollem Umfang unwirksam, gleichgültig in welcher Form diese zur Kenntnis gebracht werden. Abweichende Vereinbarungen zu einzelnen Punkten der vorliegenden Bedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der vorangehenden, ausdrücklichen und schriftlichen Bestätigung. Stillschweigen gegenüber abweichenden Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen gilt nicht als Zustimmung. Mündliche Abreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform bzw. müssen von uns schriftlich bestätigt sein. Auch die Vereinbarung, künftighin von diesem Formerfordernis abzugehen, bedarf der Schriftlichkeit.
2. ANGEBOTE UND VERTRAG
2.1 Angebote verstehen sich freibleibend. Die Preise verstehen sich ab unserem Werk. Für die Zustellung werden die Transportkosten verrechnet, wenn es ist nicht anders schriftlich vereinbart.
2.2 Vertragsinhalte sind nur, was auf diesem Vertragsformular schriftlich festgehalten od. von uns schriftlich bestätigt ist. Wenn ist nicht anders schriftlich vereinbart, als Vertrag gilt unser Angebot schriftlich von Besteller für Produktion freigegeben. Der Besteller mit seiner Freigabe übernimmt Verantwortung für Richtigkeit den Vertrag (Bestellung).
2.3 Unsere Vertreter sind berechtigt, für uns Vertragsabschlüsse vorzunehmen; sie sind jedoch nicht inkassoberechtigt. An unser Angebot sind wir 30 Tage ab Ausstellungsdatum gebunden.
2.4 Einkaufsbedingungen des Bestellers verpflichten uns nur dann, wenn wir deren Geltung schriftlich anerkannt haben.
2.5 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Verkaufs- u. Lieferbedingungen unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine rechtlich zulässige Bestimmung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt und die redliche Vertragsparteien in Kenntnis der Unwirksamkeit der zu ersetzenden Bestimmung vereinbart hätten.
3. LIEFERFRIST UND LIEFERUNG
3.1 Die in der Bestellung angegebene voraussichtliche Lieferfrist ist nicht verbindlich. Eine verbindliche Lieferfrist kann erst nach Vorplanung und Auftragserfassung durch uns im Werk, spätestens jedoch 6 Wochen nach der Bestellung zugesagt werden. Die Lieferfrist verlängert sich um jenen Zeitraum, in dem der Besteller Angaben, die er nach der getroffenen Vereinbarung uns gegenüber zu machen hat und die für unsere Lieferung erforderlich sind, nicht oder nicht vollständig macht.
3.2 Änderungen einer Bestellung werden von uns akzeptiert, sofern sie für uns durchführbar sind, können aber Preis- und Lieferterminanpassungen zur Folge haben.
3.3 Sofern nicht ausdrücklich Gesamtlieferung vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Lieferung auch in Teilen durchzuführen.
3.4 Sollte die Frist zur Bekanntgabe der Lieferfrist (siehe 3.1) oder die Lieferfrist um mehr als 14 Tage überschritten werden, so ist der Besteller nach schriftlicher Mahnung bzw. Nacherfüllungsverlangen und Setzung einer 14tägigen Nachfrist berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatz wegen Nichterfüllung oder Verspätung ist nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz möglich. Sofern ausdrücklich ein Pönale vereinbart wurde, ist diese mit höchstens 5 % der Nettoauftragssumme insgesamt begrenzt.
3.5 Unvorhergesehene, von uns nicht zu vertretende Lieferhindernisse (Streik, Ausfall von Materialanlieferungen, Unterbindung der Verkehrswege oder sonstige Fälle von höherer Gewalt usw.) berechtigen uns zu einer Verlängerung der Lieferfrist um höchstens zwei Monate. Im Übrigen gilt nach Ablauf der Lieferfrist der 2.4 mit der Maßgabe, dass eine etwaige Pönale zur Gänze entfällt.
3.6 Wir liefern bis zur ersten, leicht erreichbare, ebenerdige, geeignete Lagerfläche, die vom Besteller vorzubereiten und zur Verfügung zu stellen ist. Wenn ist nicht anders vereinbart, die Lieferkosten trägt der Besteller.
3.7 Für die freie und gefahrlose Zufahrt (mit 24t LKW, Höhe 4m) bis unmittelbar zur Abladefläche und für die sorgfältige Lagerung der Elemente insbesondere im Hinblick auf Diebstahl, Feuchtigkeitsschäden und Beschädigungen, hat der Besteller zu sorgen. Der Besteller hat für geeignete Helfer, Kran, oder Stapler beim Abladen zu sorgen.
3.8 Der Besteller hat dafür Sorge zu tragen, dass er oder eine Vertretungsperson die Lieferung übernimmt. Die Ware ist bei Ablieferung auf Vollständigkeit zu überprüfen. Beschädigte Verpackungen, Kratzer, Druckstellen, Dellen, Abschürfungen etc. sind bei nicht vollständig verpackter Ware (insbesondere Fenster, Klappläden, Rollläden, etc.) sofort bei Ablieferung bei sonstigem Anspruchsverlust zu reklamieren.
3.9 Nimmt der Besteller die vertragsmäßig bereitgestellte Ware zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt nicht an, sind wir berechtigt vollständige Zahlung zu verlangen und die Einlagerung der Ware und allfällige Neuzustellung auf Kosten und Gefahr des Bestellers vorzunehmen.
4. GEWÄHRLEISTUNG UND SCHADENERSATZ
4.1 Der Besteller hat bei sonstigem Anspruchsverlust jede Lieferung unverzüglich, jedenfalls aber vor Einbau oder Weiterverarbeitung auf sichtbare Mängel zu überprüfen und festgestellte Mängel schriftlich in detaillierter Weise ebenso unverzüglich, spätestens binnen 10 Tagen, zu rügen. Auf die Einrede der mangelnden Rüge können wir uns im Streitfall auch dann berufen, wenn wir sie außergerichtlich nicht erhoben haben.
4.2 Jede Reklamation wird nur im schriftliche Form mit Unterlagen (Fotos in die gute Qualität), Vertragsnummer und Positionsnummer akzeptiert. Die Reklamation muss auf unser E-Mail-Adresse reklamation@fenster.wien geschickt sein.
4.3 Verdeckte Mängel sind bei sonstigem Anspruchsverlust unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen, sofern die Rüge innerhalb der Gewährleistungsfrist erfolgt.
4.4 Wir können Gewährleistungsansprüche nach unserer Wahl durch Verbesserung, Austausch oder Preisminderung erfüllen. Der Besteller verzichtet auf die Wandlung des Vertrages. Die Verbesserung erfolgt nach unserer Wahl am Lieferort oder im Werk.
4.5 Schadenersatzansprüche aus Sach- und Vermögensschäden uns gegenüber sind ausgeschlossen, sofern uns nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft. Die Höhe der Schadenersatzansprüche ist mit dem Wert der gelieferten Ware (Teilware) beschränkt. Für reine Vermögensschäden haften wir nicht.
4.6 gilt auch für sämtliche vorvertraglichen Schutzbestimmungen unsererseits, etwa Warnpflicht oder Aufklärungspflicht.
4.7 Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate ab Lieferung und beginnt mit dem Tag der Anlieferung unserer Produkte an der vereinbarten Lieferadresse. Ersatzlieferungen oder Mängelbehebungen verlängern, hemmen oder unterbrechen die Gewährleistungsfrist nicht. Rückgriffsansprüche gegen uns sind ausgeschlossen. Die Geltendmachung von Mängeln berechtigt den Besteller nicht zur Einrede des nicht erfüllten Vertrages und zur Änderung von Zahlungsbedingungen.
5. ZAHLUNG
5.1 Ist keine andere Vereinbarung getroffen worden, so ist der Vertrag (Bestellung) nur mit einer Vorauszahlung 95% von Rechnungssumme (5% Skonto) angenommen.
5.2 Bei schuldhaftem Zahlungsverzug sind wir berechtigt 8% Verzugszinsen zu berechnen. Überdies sind uns dies falls sämtliche zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlichen, in einem angemessenen Verhältnis zur offenen Forderung stehenden Mahn- und Anwaltskosten zu ersetzen
5.3 Der Besteller erklärt sich damit einverstanden, dass alle Zahlungen die er leistet, zuerst auf Spesen und Kosten, dann auf Zinsen und schließlich auf das Kapital verrechnet werden.
5.4 Bei Zahlungsverzug oder Hervorkommen solcher Umstände in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Bestellers, die unsere Forderungen als nicht mehr ausreichend gesichert erscheinen lassen (Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder Abweisung der Eröffnung mangels ausreichenden Vermögens, Bewilligung eines Exekutionsverfahrens wegen offener Zahlungsverpflichtung), sind wir berechtigt, alle noch offenen Forderungen bei gleichzeitiger Einstellung jeder weiteren Lieferung sofort fällig zu stellen.
6. EIGENTUMSVORBEHALT
6.1 Alle Waren werden unter Eigentumsvorbehalt geliefert. Sie bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der offenen Forderung unser Eigentum, auch wenn sie bereits montiert sind.
6.2 In Falle der Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehalts ermächtigt uns der Besteller schon jetzt, den Besitz unserer Ware ohne gerichtliche Hilfe zu entziehen und gewährt uns zu diesem Zweck jederzeitigen freien Zutritt zu unserer Ware.
6.3 Der Besteller hat die Pflicht, während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes die Ware in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und uns von allfälligen exekutiven Maßnahmen unverzüglich zu informieren.
6.4 Der Besteller darf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr und solange er uns gegenüber nicht in Verzug ist, veräußern. Dabei ist er verpflichtet, seinerseits Eigentumsvorbehalt mit dem Drittkäufer zu vereinbaren und tritt diesen schon jetzt an uns ab. Die durch den Weiterverkauf der Ware entstehende Forderung gegen Dritte werden vom Besteller schon jetzt mit allen Nebenabreden bis zur Höhe der uns zustehenden Kaufpreisforderung samt Zinsen und Kosten zahlungshalber an uns abgetreten, wobei wir berechtigt sind, die Abtretung der Forderung offenzulegen.
6.5 Der Besteller verzichtet auf die Möglichkeit der Aufrechnung. Das gilt nicht gegenüber Verbraucher für den Fall unserer Zahlungsunfähigkeit für Gegenforderungen, die im rechtlichen Zusammenhang mit unserer Forderung stehen, gerichtlich festgestellt oder von uns anerkannt sind. In diesen Fällen besteht für Verbraucher die Möglichkeit zur Aufrechnung.
6.6 Reklamation berechtigt nicht zur Rückbehaltung des Rechnungsbetrages. Für Verbraucher gilt, dass diese nur dann Ihre Zahlung verweigern können, wenn wir die Lieferung nicht vertragsgemäß erbracht haben oder die Erbringung durch eine Verschlechterung der Vermögensverhältnisse, die ihnen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht bekannt waren bzw. nicht bekannt sein mussten, gefährdet ist.
7. PREISGARANTIE, STORNO, RÜCKTRITTSRECHT
7.1 Wir gewähren Preisgarantie bei Auslieferung innerhalb 2 Monaten ab Bestelldatum. Erfolgt die Lieferung aus Gründen, die in der Sphäre des Bestellers liegen, nach diesem Zeitpunkt, werden die zum Lieferzeitpunkt aktuellen Preise verrechnet.
7.2 Im Falle eines unberechtigten Vertragsrücktrittes durch den Besteller sind wir berechtigt, entweder den erlittenen Schaden und entgangenen Gewinn, oder eine Stornogebühr von 30% zu verlangen, ohne das wir einen konkreten Schadensnachweis zu erbringen haben.
7.3 Die Stornogebühr unterliegt nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht.
7.4 Belehrung über Rücktrittsrecht: Der Käufer kann innerhalb 24 Stunden nach Zustandekommen des Vertrages von diesem Kostenlos zurücktreten. Nach spätere Rücktritt ist die Firma Fentech s.r.o. berechtigt die Kosten bis 100% von Vertragssumme zu berechnen.
8. ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND
8.1 Erfüllungsorte für beide Teile ist Dunajská Streda, Slowakei. Für alle sich ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist das sachlich zuständige Gericht in Dunajská Streda im Innkreis zuständig.
8.2 Anzuwenden ist slowakisches Recht. Die Geltung des UN-Kaufrechtes wird ausgeschlossen.
• Bei Kunststoff und bei Aluminium können werkstoff- und herstellungsbedingt, leichte Farbschwankungen auftreten. Daher sind leichte Farbunterschiede zu unseren Mustern, beim Zusammenbau einzelner Profile, bei Nachbestellungen, sowie leichte Unebenheiten unvermeidbar und kein Mangel. Eine geeignete Oberflächenbeschichtung ist unverzüglich vorzunehmen. Für Schäden aus nicht erfolgter oder mangelhafter Oberflächenbehandlung haften wir nicht.
• Bei Isolierglasfenstern kann es bedingt durch äußere Einflüsse zu Tauwasserbildung (z.B. an Rahmen, an beiden Seiten der Verglasung, an Beschlägen, etc.) kommen. Diese äußeren Einflüsse liegen nicht in unserem Bereich, daher stellt Tauwasserbildung keinen Mangel dar.
• Einbausprossen im Isolierglas können beweglich sein bzw. teilweise am Glas anliegen. Bei Erschütterungen der Glaseinheit kann es dadurch zu leichtem Klirren kommen ohne dass dies einen Mangel darstellt.
• Wir weisen darauf hin, dass die nach dem Fenstereinbau auftretende Durchbiegung von Überlagern, Stürzen und Decken im Bereich unserer Bauelemente, unabhängig von der Breite, max. 3 mm betragen darf. Andernfalls kommt es zu Funktionsstörungen oder Beschädigungen. Bei Überschreitung dieses Wertes gehen sämtliche hieraus resultierenden Beeinträchtigungen und Schäden (z.B. Glasbruch, etc.) zu Lasten des Bestellers.
Stand Oktober 2016
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